Herr Raupach erklärte, dass nach dem deutschen Gesetz alle Kinder unter 14 Jahren noch nicht strafmündig sind und müssen - jedenfalls vor Gericht - noch nicht die Verantwortung für ihre Straftaten übernehmen.
Ein Jugendlicher (= der das 14te, aber noch nicht das 18te Lebensjahr erreicht hat), ist grundsätzlich für sein Fehlverhalten strafrechtlich verantwortlich. Es sei denn, es liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass ihm zum Tatzeitpunkt die geistige und sittliche Reife für das Erkennen der Tat fehlte. Das ist der Fall, wenn er die Fähigkeit hat, einzusehen, dass er ein Unrecht, eine strafbare Handlung, begangen hat.
Grundsätzlich wird ein Jugendlicher von einem Jugendrichter nach „Jugendstrafrecht“ (=milder als das Erwachsenenrecht) verurteilt.
Heranwachsende (= 18 Jahre alt, aber noch nicht 21 Jahre alt) fallen auch in die Zuständigkeit des Jugendrichters, der dann entscheidet, ob z.B. bei dem 19-jährigen Täter etwa wegen noch vorhandener Erziehungs- und Entwicklungsdefizite das günstigere Jugendrecht anzuwenden ist; sonst gilt auch ab 18 Jahren bereits das - schärfere- Erwachsenenstrafrecht.
So vergingen die 90 Minuten, mit vielen Informationen und geklärten Fragen, wie im Fluge.